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18.02.2022
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
16:54
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung gemäß der von Bund und Ländern vereinbarten Öffnungsperspektive an.
Die geänderte Verordnung tritt zum 19. Februar 2022 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Das Tragen einer medizinischen Maske bleibt Pflicht, eine FFP2-Maske wird dringend empfohlen.
Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G
Für körpernahe Dienstleistungen und den Besuch von Sonnenstudios gilt die 3G-Regel (Zugang für vollständig immunisierte Personen und ungeimpfte Personen mit gültigem Testnachweis). Für Ungeimpfte gilt hierbei die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die 3G-Regelung gilt ebenfalls für öffentliche Bibliotheken und Bildungsangebote von Fahrschulen sowie für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien.
Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Wer vollständig geimpft oder genesen ist, für den gelten bei privaten Zusammenkünften keine Kontaktbeschränkungen mehr. Für nicht-immunisierte Personen gilt weiter: Ein Treffen ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts erlaubt.
Die geänderte Verordnung tritt zum 19. Februar 2022 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 9. März 2022.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Das Tragen einer medizinischen Maske bleibt Pflicht, eine FFP2-Maske wird dringend empfohlen.
Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G
Für körpernahe Dienstleistungen und den Besuch von Sonnenstudios gilt die 3G-Regel (Zugang für vollständig immunisierte Personen und ungeimpfte Personen mit gültigem Testnachweis). Für Ungeimpfte gilt hierbei die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die 3G-Regelung gilt ebenfalls für öffentliche Bibliotheken und Bildungsangebote von Fahrschulen sowie für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien.
Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Wer vollständig geimpft oder genesen ist, für den gelten bei privaten Zusammenkünften keine Kontaktbeschränkungen mehr. Für nicht-immunisierte Personen gilt weiter: Ein Treffen ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts erlaubt.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona-
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
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17.02.2022
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
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Allgemein
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Entwarnung: Unterrichtsausfall am 17.02.2022
14:32
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Unterrichtsausfall am 17.02.2022" vom 16.02.2022 17:21:54 gesendet durch LZ Land NW (DEU, Düsseldorf). Die Warnung ist aufgehoben.
Das Ministerium für Schule und Bildung informiert:
Für den 17.02.2022 werden nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes verbreitet Sturm und schwere Sturmböen für ganz Nordrhein-Westfalen erwartet. Deswegen wird ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17. Februar 2022 angeordnet.
Das Ministerium für Schule und Bildung informiert:
Für den 17.02.2022 werden nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes verbreitet Sturm und schwere Sturmböen für ganz Nordrhein-Westfalen erwartet. Deswegen wird ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17. Februar 2022 angeordnet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
16.02.2022
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
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Unterrichtsausfall am 17.02.2022
17:22
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Das Ministerium für Schule und Bildung informiert:
Für den 17.02.2022 werden nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes verbreitet Sturm und schwere Sturmböen für ganz Nordrhein-Westfalen erwartet. Deswegen wird ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17. Februar 2022 angeordnet.
Für den 17.02.2022 werden nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes verbreitet Sturm und schwere Sturmböen für ganz Nordrhein-Westfalen erwartet. Deswegen wird ein landesweiter Unterrichtsausfall für den 17. Februar 2022 angeordnet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
03.02.2022
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DE-NW-D-SE020
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Allgemein
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Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
14:42
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung entsprechend der im Länderkreis vereinbarten einheitlichen Regelungen für Großveranstaltungen angepasst.
Die Regelungen sind zum 3. Februar 2022 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 9. Februar 2022.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Bei Großveranstaltungen kann die Zuschauerkapazität von bis zu 750 Personen unter bestimmten Bedingungen ausgeweitet werden. Grundsätzlich gilt hier die 2G+-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen.
Für private Feiern mit Tanz oder für Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen bleibt die maximale Teilnehmerzahl bei höchstens 750 Personen unverändert bestehen.
Großveranstaltungen im Freien
Bei Großveranstaltungen im Freien liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Zuschauer.
Großveranstaltungen in Innenräumen
Bei Großveranstaltungen in Innenräumen gilt eine maximale Auslastung von 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Zuschauer.
Die Regelungen sind zum 3. Februar 2022 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 9. Februar 2022.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Bei Großveranstaltungen kann die Zuschauerkapazität von bis zu 750 Personen unter bestimmten Bedingungen ausgeweitet werden. Grundsätzlich gilt hier die 2G+-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen.
Für private Feiern mit Tanz oder für Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen bleibt die maximale Teilnehmerzahl bei höchstens 750 Personen unverändert bestehen.
Großveranstaltungen im Freien
Bei Großveranstaltungen im Freien liegt die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Zuschauer.
Großveranstaltungen in Innenräumen
Bei Großveranstaltungen in Innenräumen gilt eine maximale Auslastung von 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Zuschauer.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
12.01.2022
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Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
12:10
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung entsprechend der Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen angepasst. Sie tritt am Donnerstag, 13. Januar 2022, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 09. Februar 2022.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Keine Testpflicht für Geboosterte oder Genesene bei 2G+
Wer zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen ist, muss überall dort, wo die 2G+-Regel gilt, keinen zusätzlichen Test nachweisen. Das gilt z.B. für die Gastronomie und den Sport in Innenräumen. Bei der Booster-Impfung gilt die Ausnahme von der Testpflicht ab Erhalt der Impfung.
2G+ in der Gastronomie
Die 2G+-Regel gilt auch in der Gastronomie. Heißt: Wer geimpft oder genesen ist, benötigt zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis. Wer zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen ist, muss keinen zusätzlichen Test nachweisen.
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante gilt in Warteschlangen im Freien sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, für die keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt, wieder die Maskenpflicht.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Neuregelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Keine Testpflicht für Geboosterte oder Genesene bei 2G+
Wer zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen ist, muss überall dort, wo die 2G+-Regel gilt, keinen zusätzlichen Test nachweisen. Das gilt z.B. für die Gastronomie und den Sport in Innenräumen. Bei der Booster-Impfung gilt die Ausnahme von der Testpflicht ab Erhalt der Impfung.
2G+ in der Gastronomie
Die 2G+-Regel gilt auch in der Gastronomie. Heißt: Wer geimpft oder genesen ist, benötigt zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis. Wer zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen ist, muss keinen zusätzlichen Test nachweisen.
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante gilt in Warteschlangen im Freien sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, für die keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt, wieder die Maskenpflicht.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
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27.12.2021
1 Meldungen
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Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
15:02
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Sie tritt am Dienstag, 28.Dezember 2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 12. Januar.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen für Ungeimpfte.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflicht und 2G+-Regel für den Freizeitbereich
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden - hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen für Ungeimpfte.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflicht und 2G+-Regel für den Freizeitbereich
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden - hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Handlungsempfehlungen
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung sowie einer Auffrischungsimpfung (sogenanntes "Boostern") zu nutzen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
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Die bewährten Verhaltensregeln (AHA+L) bleiben weiterhin empfohlen.
Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
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01.10.2021
1 Meldungen
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Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen
08:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Sie tritt am Freitag, 1. Oktober 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Keine Maskenpflicht im Freien mehr
Mit der neuen Coronaschutzverordnung entfällt die Maskenpflicht im Freien. Empfohlen wird das Tragen einer Maske im Freien weiterhin dann, wenn ein Mindestabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden
Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze
von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität angepasst. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn sichergestellt wird, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.
Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben
In der Innengastronomie sind besondere Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz-oder Stehplatzes bleibt bestehen.
Weitergehende Informationen finden Sie in der Coronaschutzverordnung unter www.land.nrw/corona
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
Keine Maskenpflicht im Freien mehr
Mit der neuen Coronaschutzverordnung entfällt die Maskenpflicht im Freien. Empfohlen wird das Tragen einer Maske im Freien weiterhin dann, wenn ein Mindestabstand von 1.5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden
Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze
von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität angepasst. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn sichergestellt wird, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.
Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben
In der Innengastronomie sind besondere Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz-oder Stehplatzes bleibt bestehen.
Weitergehende Informationen finden Sie in der Coronaschutzverordnung unter www.land.nrw/corona
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Es wird dringend empfohlen, dem Angebot einer Corona-Impfung nachzukommen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben weiterhin empfohlen: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Weitere Informationen
Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona
Es wird dringend empfohlen, dem Angebot einer Corona-Impfung nachzukommen.
Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben weiterhin empfohlen: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
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22.02.2021
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
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1 Meldungen
11:17
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Bis zunächst 07. März 2021 werden die geltenden Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 22. Februar 2021 gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
Friseurdienstleistungen, Fußpflege
Ab dem 1. März dürfen Friseur- und Fußpflegedienstleistungen unter Beachtung von Hygieneauflagen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 22. Februar 2021 gelten darüber hinaus folgende Regelungen:
Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
Friseurdienstleistungen, Fußpflege
Ab dem 1. März dürfen Friseur- und Fußpflegedienstleistungen unter Beachtung von Hygieneauflagen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum. Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum. Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
14.02.2021
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
12:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Bis zunächst 21. Februar 2021 werden die geltenden Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen fortgeführt.
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Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona.
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Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die auf Facebook, Twitter und Instagram.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die auf Facebook, Twitter und Instagram.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
24.01.2021
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
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12:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Bis zunächst 14. Februar 2021 werden die geltenden Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen fortgeführt.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona.
Neben den bislang gültigen Regelungen gelten ab Montag, 25. Januar 2021, zudem folgende Bestimmungen:
Änderungen bei der Maskenpflicht
Ab 25. Januar 2021 gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Sinne der Coronaschutzverordnung sind das sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2.
Die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken gilt in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken etc. Auch in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen sowie ÖPNV (einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen) muss eine medizinische Maske getragen werden. Gleiches gilt während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz.
Das Tragen einer Alltagsmaske ist weiterhin ausreichend in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum sowie auf Märkten.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona.
Neben den bislang gültigen Regelungen gelten ab Montag, 25. Januar 2021, zudem folgende Bestimmungen:
Änderungen bei der Maskenpflicht
Ab 25. Januar 2021 gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Sinne der Coronaschutzverordnung sind das sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2.
Die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken gilt in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken etc. Auch in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen sowie ÖPNV (einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen) muss eine medizinische Maske getragen werden. Gleiches gilt während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz.
Das Tragen einer Alltagsmaske ist weiterhin ausreichend in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum sowie auf Märkten.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App.
Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Text der Coronaschutzverordnung sowie weitere aktuelle Corona-Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
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10.01.2021
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
12:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Bis zunächst 31. Januar 2021 werden die geltenden Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen fortgeführt.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Neben den bislang gültigen Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, zudem folgende neue Bestimmungen:
Kontaktbeschränkungen
Treffen sind nur zwischen Personen aus einem Hausstand und höchsten einer Person aus einem anderen Hausstand gestattet. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus Ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil mit nicht seinem Hausstand angehörenden betreuungsbedürftigen Kindern zusammentreffen.
Die Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort wird für betroffene Kommunen, also Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Neben den bislang gültigen Regelungen gelten ab Montag, 11. Januar 2021, zudem folgende neue Bestimmungen:
Kontaktbeschränkungen
Treffen sind nur zwischen Personen aus einem Hausstand und höchsten einer Person aus einem anderen Hausstand gestattet. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus Ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil mit nicht seinem Hausstand angehörenden betreuungsbedürftigen Kindern zusammentreffen.
Die Begrenzung von Freizeitaktivitäten auf einen 15-Kilometer-Radius um den Wohnort wird für betroffene Kommunen, also Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, im Rahmen der bestehenden Hotspot-Strategie geregelt.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
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30.12.2020
1 Meldungen
DE-NW-D-SE020
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Allgemein
1 Meldungen
12:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Alle Regeln, den genauen Wortlaut des Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Für den Jahreswechsel gelten insbesondere folgenden Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Auch an Silvester und am Neujahrstag gilt: Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu beschränken. Maximal dürfen sich fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden.
Feuerwerk
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist durch Bundesregelung verboten.
Auf belebten Straßen und Plätzen (konkrete Festlegung durch die Kommunen) ist das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt. Es wird dringend empfohlen, auch auf das private Feuerwerk zu Hause zu verzichten und bereits gekaufte Feuerwerkskörper nicht zu zünden. So können Verletzungen vermieden werden, die das derzeit ohnehin sehr stark belastete Gesundheitssystem zusätzlich in Anspruch nehmen würden.
Handel, Gastronomie, Reisen
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Auch Übernachtungen zu privaten Zwecken sind untersagt.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 nicht stattfinden.
Für den Jahreswechsel gelten insbesondere folgenden Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Auch an Silvester und am Neujahrstag gilt: Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu beschränken. Maximal dürfen sich fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt werden.
Feuerwerk
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist durch Bundesregelung verboten.
Auf belebten Straßen und Plätzen (konkrete Festlegung durch die Kommunen) ist das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt. Es wird dringend empfohlen, auch auf das private Feuerwerk zu Hause zu verzichten und bereits gekaufte Feuerwerkskörper nicht zu zünden. So können Verletzungen vermieden werden, die das derzeit ohnehin sehr stark belastete Gesundheitssystem zusätzlich in Anspruch nehmen würden.
Handel, Gastronomie, Reisen
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Auch Übernachtungen zu privaten Zwecken sind untersagt.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 nicht stattfinden.
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23.12.2020
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DE-NW-D-SE020
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Allgemein
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12:00
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Für den 24. bis 26. Dezember 2020 gelten geänderte Kontaktbeschränkungen im engsten Familienkreis.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Für den 24., 25. und 26. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Neben den allgemeinen Kontaktbeschränkungen - Treffen nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen, Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt - ist an den Weihnachtstagen das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig.
Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
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Für den 24., 25. und 26. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Neben den allgemeinen Kontaktbeschränkungen - Treffen nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen, Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt - ist an den Weihnachtstagen das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig.
Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
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Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Text der Coronaschutzverordnung sowie weitere aktuelle Corona-Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
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Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
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16.12.2020
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DE-NW-D-SE020
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Gefahreninformation
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Coronavirus: Information des Landes Nordrhein-Westfalen
08:07
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Nordrhein-Westfalen
Bis zunächst 10. Januar 2021 werden die Corona-Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen verschärft.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 16. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen:
Treffen sind weiterhin nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes - bis maximal fünf Personen - gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmitteleinzelhandel (auch Wochenmärkte), Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien. Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Kioske geöffnet bleiben.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten. (Hinweis: Dies wird vom Bund geregelt.)
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, auch Friseure), sind untersagt. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Leistungen von zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Hebammen, medizinischen Fußpflegern, Optikern und Hörgeräteakustikern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig.
Pflegeheime
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Sport, Freizeit, Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.
Joggen, Walken oder Fahrradfahren bleibt unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen möglich.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 nicht stattfinden.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Ab 16. Dezember 2020 gelten folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen:
Treffen sind weiterhin nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes - bis maximal fünf Personen - gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Handel
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen.
Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs, wie Lebensmitteleinzelhandel (auch Wochenmärkte), Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien. Darüber hinaus dürfen Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Kioske geöffnet bleiben.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten. (Hinweis: Dies wird vom Bund geregelt.)
Dienstleistungen
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, auch Friseure), sind untersagt. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Leistungen von zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Hebammen, medizinischen Fußpflegern, Optikern und Hörgeräteakustikern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig.
Pflegeheime
In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.
Sport, Freizeit, Reisen
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.
Joggen, Walken oder Fahrradfahren bleibt unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen möglich.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Versammlungen und Veranstaltungen
Versammlungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich bis auf Weiteres untersagt.
Ausnahmen gibt es etwa für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Auch diese dürfen aber am 31. Dezember 2020 und am 01. Januar 2021 nicht stattfinden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
Benutzen Sie die Corona-Warn-App.
Lüften Sie regelmäßig.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie die Auftritte des Landes auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Text der Coronaschutzverordnung sowie weitere aktuelle Corona-Informationen finden Sie unter www.land.nrw/corona .
Reduzieren Sie die Kontakte auf ein Minimum.
Befolgen Sie die AHA-Regeln: Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände. Tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz.
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