Keine amtliche Warnung. Der Gefahrenmonitor wertet öffentliche NINA-Warnfeeds unabhängig aus – kein Ersatz für warnung.bund.de oder die NINA-App.
Warnungen
Live aus öffentlichen NINA-Feeds · Maßgeblich: warnung.bund.de
Für wen ist was?
Für wen ist was?
🏠
Bevölkerung & Presse
Orientierung: Was warnt die Behörde gerade? Wo gilt eine Meldung?
- Aktuelle Lage – Tages-Lagebild
- Warnungsliste
- Auswertung – Kalender & Zeitraum
- Verhalten bei Warnungen
Kostenfrei · Maßgeblich: NINA / warnung.bund.de
🛡️
BOS & Fachinteressierte
Lagebild, Filter und Auswertung – ergänzend zur Einsatzlage.
- Zeitraum & Region – Filter, Hotspots, Verlauf
- Kalendertag mit Lagebild & Index
- Statistiken & Hotspots im Browser
Kostenfrei · ersetzt keine Führungssoftware
📋
Archiv-Recherche
Archiv durchsuchen und lesen – ohne Massenexport.
- Recherche nach Tag, Gebiet und Stichwort
- Einzel-PDF begrenzt · CSV/JSON gesperrt
- Zur Recherche
Kostenfrei lesen · Anti-Scraping aktiv
Automatische Aktualisierung
Bereit
Letzte Aktualisierung: 25.08.2026 20:25:26
Spalten ein-/ausblenden:
Baum-Ansicht - Warnmeldungen strukturiert
Gruppiert nach Datum, Sender und Ereignistyp
15.12.2020
6 Meldungen
DE-NW-SU-SE057
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
20:18
Schweregrad:
Severe
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Bad Honnef-Innenstadt/Rommersdorf kommt es aufgrund eines Gebäudebrandes zur Ausbreitung von Brandrauch. Es wird daher vor möglichen Gesundheitsgefahren gewarnt.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen!
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Schalten Sie Rundfunk und Fernsehen an. Informieren Sie sich über alle verfügbaren Medien.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Blockieren Sie nicht den Notruf von Feuerwehr und Polizei durch Nachfragen!
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
17:32
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die aktuelle sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten angepasst worden.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime o.ä. sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet.
Der Anspruch auf Notbetreuung wurde ausgeweitet auf Beschäftigte von Bestattungsunternehmen und Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
DE-NI-STD-SE029
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
12:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Großbrand in Lingen (Ems)" vom 15.12.2020 06:21:43 gesendet durch LS Stade 1, Land NI Red. 1 (DEU, NI). Die Warnung ist aufgehoben.
Es besteht keine Gefahr mehr für die Bevölkerung.
Es besteht keine Gefahr mehr für die Bevölkerung.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
06:21
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Auf Grund eines Großbrandes sollten im gesamten Stadtgebiet Lingen Fenster und Türen geschlossen gehalten und automatische Lüftungsanlagen deaktiviert werden.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
DE-BW-KA-W138
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
12:45
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Fehlauslösung Sirene" vom 15.12.2020 10:30:39 gesendet durch LS Karlsruhe vS/E, Kreis (DEU, BW). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Karlsruhe kam es heute Vormittag 15.12.2020 gegen 10 Uhr zu einer Fehlauslösung einer Sirene.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Im Bereich Karlsruhe kam es heute Vormittag 15.12.2020 gegen 10 Uhr zu einer Fehlauslösung einer Sirene.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Es besteht keine Gefahr.
10:30
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Karlsruhe kam es heute Vormittag 15.12.2020 gegen 10 Uhr zu einer Fehlauslösung einer Sirene.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Es besteht und bestand zu keiner Zeit eine Gefahr für die Bevölkerung.
Es besteht keine Gefahr.
14.12.2020
3 Meldungen
DE-NW-PB-SE093
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
19:37
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Geruchsbelästigung in Salzkotten Ortsteil Mantinghausen" vom 13.12.2020 11:48:03 gesendet durch LS Paderborn, Kreis (DEU, NW, Büren). Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Kreis Paderborn
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Kreis Paderborn
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Es besteht keine Gefahr.
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
DE-BW-KN-W131
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Coronavirus im Landkreis Konstanz
18:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Landkreis/Stadt: Landkreis Konstanz
Der Landkreis Konstanz hat am Samstag, 24.10.2020, die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen erstmals überschritten, daher erlässt das Landratsamt eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig. Die Allgemeinverfügung ist einsehbar auf der unten genannten Homepage des Landratsamtes Service und Verwaltung Amtliche Bekanntmachungen.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren (AZ), an denen sich folgende
beschwerdefreie Personen testen lassen können:
- Reiserückkehrende aus Risikogebieten
- Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
- Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des
Landes Baden-Württembergs
- Kontaktpersonen der Kategorie 1
Das AZ in Singen befindet sich am Klinikum Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im
Eingang des Parks) und ist von Montag bis Freitag von 12 – 16 Uhr geöffnet.
Termine für das AZ in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der
Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Das AZ in Konstanz befindet sich am Klinikum Konstanz (Altbau) und ist von Montag
bis Freitag von 14 – 16 Uhr geöffnet. Eine Terminvergabe ist nicht erforderlich.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren (AZ), an denen sich folgende
beschwerdefreie Personen testen lassen können:
- Reiserückkehrende aus Risikogebieten
- Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
- Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des
Landes Baden-Württembergs
- Kontaktpersonen der Kategorie 1
Das AZ in Singen befindet sich am Klinikum Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im
Eingang des Parks) und ist von Montag bis Freitag von 12 – 16 Uhr geöffnet.
Termine für das AZ in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der
Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Das AZ in Konstanz befindet sich am Klinikum Konstanz (Altbau) und ist von Montag
bis Freitag von 14 – 16 Uhr geöffnet. Eine Terminvergabe ist nicht erforderlich.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
+++ Häufig und gründlich Hände waschen
+++ Hände schütteln vermeiden
+++ In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
+++ Abstand halten
+++ Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
+++ Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
+++ Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
+++ Häufig und gründlich Hände waschen
+++ Hände schütteln vermeiden
+++ In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
+++ Abstand halten
+++ Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
+++ Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
+++ Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
DE-NI-STD-SE029
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:30
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Stade wurde die 7-Tages-Inzidenz von 100 Corona Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/innen überschritten. Damit gelten die entsprechenden eingeschränkten Bestimmungen der Verordnung des Landes Niedersachsen sowie der Allgemeinverfügung des Landkreises Stade.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Stade oder des Landes Niedersachsen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreises Stade oder des Landes Niedersachsen.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zu Gesprächspartnern.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
13.12.2020
4 Meldungen
DE-NW-PB-SE093
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
11:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Kreis Paderborn
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Gemeinde Salzkotten Ortsteil Mantinghausen zu einer Geruchsbelästigung.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Schließen sie Fenster und Türen und stellen sie Klimaanlagen und Lüftungsanlagen aus.
Es besteht keine Gefahr.
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
Bei Bedarf Türen und Fenster schließen
DE-BY-IN-W139
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
09:02
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen wurde am Sonntag, 13.12.2020 die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten. Laut RKI beträgt der Wert 203,5.
Damit treten ab 14.12.2020 erweiterte Maßnahmen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Kraft. Diese sind in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt und auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen veröffentlicht.
Damit treten ab 14.12.2020 erweiterte Maßnahmen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen in Kraft. Diese sind in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt und auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen veröffentlicht.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
DE-NW-VIE-SE074
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
08:50
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brandereignis Helenabrunn" vom 13.12.2020 07:48:45 gesendet durch LS Viersen, Kreis (DEU, NW). Die Warnung ist aufgehoben.
Wegen eines Brandereignisses starke Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung im Bereich Viersen / Helenabrunn. Die Rauchwolke zieht Richtung Mönchengladbach. Schadstoffmessungen der Feuerwehr werden durchgeführt.
Wegen eines Brandereignisses starke Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung im Bereich Viersen / Helenabrunn. Die Rauchwolke zieht Richtung Mönchengladbach. Schadstoffmessungen der Feuerwehr werden durchgeführt.
Es besteht keine Gefahr.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Fenster und Türen geschlossen halten.
07:48
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Wegen eines Brandereignisses starke Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung im Bereich Viersen / Helenabrunn. Die Rauchwolke zieht Richtung Mönchengladbach. Schadstoffmessungen der Feuerwehr werden durchgeführt.
Es besteht keine Gefahr.
Fenster und Türen geschlossen halten.
Fenster und Türen geschlossen halten.
12.12.2020
7 Meldungen
DE-BW-RA-W025
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
23:04
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Brand mit starker Rauchentwicklung" vom 12.12.2020 20:45:59 gesendet durch LS Mittelbaden vS/E, Kreis (DEU, BW, Rastatt). Die Warnung ist aufgehoben.
Die Integrierte Leitstelle Mittelbaden informiert im Auftrag der Feuerwehr Rheinmünster:
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
Die Integrierte Leitstelle Mittelbaden informiert im Auftrag der Feuerwehr Rheinmünster:
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
20:46
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Die Integrierte Leitstelle Mittelbaden informiert im Auftrag der Feuerwehr Rheinmünster:
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
In Rheinmünster-Greffern treten durch ein lokales Brandereignis schädliche Rauchgase aus und es kommt zu Geruchsbelästigungen.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Bitte schließen Sie sofort Fenster und Türen. Schalten Sie Lüftungs- und Klimaanlagen ab.
DE-NW-EN-SE069
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
15:12
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Geruchsbelästigung in Witten Stockum" vom 12.12.2020 02:56:41 gesendet durch LS Ennepe-Ruhr-Kreis (DEU, NW, Schwelm). Die Warnung ist aufgehoben.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Ennepe-Ruhr-Kreis
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Ennepe-Ruhr-Kreis
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
02:56
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Es folgt eine wichtige Information der Leitstelle Ennepe-Ruhr-Kreis
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Durch ein Schadensereignis kommt es im Bereich Witten Stockum zu einer Geruchsbelästigung.
Im Bereich der A44,Anschlussstelle Stockum, kann es zu Sichtbehinderungen kommen.
Es besteht keine Gesundheitsgefahr.
Halten Sie die Notrufnummern von Feuerwehr und Polizei für Notrufe frei.
Meiden Sie das betroffene Gebiet.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Schließen Sie Fenster und Türen und schalten Sie Lüftungen und Klimaanlagen ab.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
DE-SN-C-W206
2 Meldungen
Allgemein
2 Meldungen
12:59
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Dies ist die Entwarnung zur Warnung "Gewässerverunreinigung - ölige Flüssigkeit in Dorfbach" vom 12.12.2020 12:19:18 gesendet durch PD Chemnitz vS/E, Kreis (DEU, SN). Die Warnung ist aufgehoben.
Im Bereich Frankenberg Ortsteil Sachsenburg und Irbersdorf ist der Dorfbach durch eine ölige Flüssigkeit auf einer Länge von zirka 1km verunreinigt. Es befindet sich eine größere Menge ölige Flüssigkeit im Bach - Herkunft noch unbekannt - welche in das Grundwasser und anliegende Grundstücke gelangen könnte.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Im Bereich Frankenberg Ortsteil Sachsenburg und Irbersdorf ist der Dorfbach durch eine ölige Flüssigkeit auf einer Länge von zirka 1km verunreinigt. Es befindet sich eine größere Menge ölige Flüssigkeit im Bach - Herkunft noch unbekannt - welche in das Grundwasser und anliegende Grundstücke gelangen könnte.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
12:19
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Im Bereich Frankenberg Ortsteil Sachsenburg und Irbersdorf ist der Dorfbach durch eine ölige Flüssigkeit auf einer Länge von zirka 1km verunreinigt. Es befindet sich eine größere Menge ölige Flüssigkeit im Bach - Herkunft noch unbekannt - welche in das Grundwasser und anliegende Grundstücke gelangen könnte.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Des Weiteren kommt es im Bereich aufgrund der Arbeiten zu Verkehrseinschänkungen und einer wahrnehmbaren Geruchsentwicklung.
Bitte umfahren sie den betroffenen Bereich bis die Arbeiten vor Ort beendet sind.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
Umfahren Sie das betroffene Gebiet weiträumig.
Folgen Sie den Anweisungen der Einsatzkräfte.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Helfen Sie Kindern und anderen hilfsbedürftigen Personen, aber ohne sich selbst zu gefährden.
DE-BW-S-W090
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Änderung der Corona-Verordnung tritt ab 12. Dezember in Kraft
08:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Land Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg ergreift aufgrund der sich stark zuspitzenden pandemischen Lage der letzten Tage landesweit weitere verschärfte Corona-Maßnahmen. Ab Samstag, 12. Dezember 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung. Mit den Änderungen in der Corona-Verordnung gelten landesweit Ausgangsbeschränkungen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Nacht:
Der Aufenthalt ist außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sind diese triftigen Gründe insbesondere:
+ Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
+ Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
+ Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
+ Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
+ Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
+ Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
+ Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
+ Besuch von Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Teilnahme an Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten.
+ Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-VO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien oder die Teilnahme an Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen.
++++ Ausgangsbeschränkungen bei Tag
Tagsüber zwischen 5 Uhr und 20 Uhr gelten die oben genannten Gründe für die Nachtstunden ebenfalls. Hinzu kommen am Tag u.a. folgende triftige Gründe:
+ Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
+ Erledigung von Einkäufen.
+ Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten (nicht im öffentlichen) Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Es gilt ein landesweites Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie insbesondere im § 1a der neuen Corona-Verordnung. Die neue Corona-Verordnung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
++++ Denken Sie daran:
Soweit Sie sich aus triftigen Gründen außerhalb ihrer eigenen Wohnung aufhalten müssen, ist weiterhin, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Es gilt in verschiedenen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
++++ Helfen Sie mit!
Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
Schützen Sie sich und Ihre Mitmenschen, indem Sie sich an die empfohlenen Hygienemaßnahmen halten.
Diese finden Sie unter: https://www.infektionsschutz.de
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte.
10.12.2020
1 Meldungen
DE-BY-FFB-W143
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
16:18
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Hinweis: Im Landkreis Dachau wurde nach den Feststellungen des RKI der Inzidenzwert von 200 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen überschritten;
Ab Freitag - 11.12.2020 – treten gemäß § 25 der 10. IfSMV weitergehende Einschränkungen und eine Ausgangssperre in Kraft.
Nähere Informationen stehen auf der Internetseite des Landratsamtes Dachau unter www.Landratsamt-dachau.de sowie im Amtsblatt.
Ab Freitag - 11.12.2020 – treten gemäß § 25 der 10. IfSMV weitergehende Einschränkungen und eine Ausgangssperre in Kraft.
Nähere Informationen stehen auf der Internetseite des Landratsamtes Dachau unter www.Landratsamt-dachau.de sowie im Amtsblatt.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
09.12.2020
1 Meldungen
DE-BY-M-W060
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:35
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Aufgrund des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie wird ab 9. Dezember 2020 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Regelungslage können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php ) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ ) entnommen werden.
Weitere Informationen sowie eine Übersicht der aktuellen Regelungslage können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php ) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ ) entnommen werden.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
01.12.2020
2 Meldungen
DE-BW-KN-W131
1 Meldungen
Allgemein
1 Meldungen
14:31
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Der Landkreis Konstanz hat am Samstag, 24.10.2020, die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen erstmals überschritten, daher erlässt das Landratsamt eine Allgemeinverfügung. Die darin genannten Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung gültig. Die Allgemeinverfügung ist einsehbar auf der unten genannten Homepage des Landratsamtes Service und Verwaltung Amtliche Bekanntmachungen.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren, jeweils eines an den Kliniken in Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im Eingang des Parks) und Konstanz (Altbau). Dort können sich folgende beschwerdefreie Personen von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 12 und 16 Uhr, testen lassen:
// Reiserückkehrende aus Risikogebieten
// Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
// Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des Landes Baden-Württembergs
// Kontaktpersonen der Kategorie 1
In Singen ist während der Öffnungszeiten für alle genannten Personengruppen eine Anmeldung erforderlich. Termine für das Abstrichzentrum in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Für seine Bürgerinnen und Bürger hat das Landratsamt zum Thema Coronavirus eine Telefon-Hotline unter 07531/800-7777 eingerichtet.
Diese ist werktags von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr erreichbar. Sonntags sowie an Feiertagen ist die Hotline nicht besetzt.
Im Landkreis Konstanz gibt es zwei Abstrichzentren, jeweils eines an den Kliniken in Singen (ehemaliges Pförtnerhaus im Eingang des Parks) und Konstanz (Altbau). Dort können sich folgende beschwerdefreie Personen von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 12 und 16 Uhr, testen lassen:
// Reiserückkehrende aus Risikogebieten
// Personen, die über die Corona-Warnapp kontaktiert wurden
// Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrkräfte gemäß der Teststrategie des Landes Baden-Württembergs
// Kontaktpersonen der Kategorie 1
In Singen ist während der Öffnungszeiten für alle genannten Personengruppen eine Anmeldung erforderlich. Termine für das Abstrichzentrum in Singen werden von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Nummer 07531 800-2480 vergeben.
Bei Anzeichen einer Coronavireninfektion wenden Sie sich unbedingt telefonisch an Ihren Hausarzt. Krankenhäuser und die Notfallpraxen sind keine Anlaufstellen für Corona-Abstriche.
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus im Landkreis Konstanz erhalten Sie unter der unten genannten Internetseite.
Sind Sie unsicher, ob Sie mit COVID-19 infiziert sein könnten? Dann beantworten Sie 3 Fragen und ermitteln so Ihr persönliches COVID-19-Risiko. Den Test hierfür finden Sie auf unserer unten genannten Internetseite.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
// Beachten Sie die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom
26.10.2020 zur Sperrstunde, zum Abgabeverbot von alkoholischen Getränken, zur
Maskenpflicht sowie zu Messen und Kongressen
// Häufig und gründlich Hände waschen
// Hände schütteln vermeiden
// In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
// Abstand halten
// Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
// Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
// Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Folgende Maßnahmen empfehlen das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz und der Gesundheitsverbund Landkreis Konstanz, um Ansteckungen so gering wie möglich zu halten:
// Beachten Sie die Regelungen der Allgemeinverfügung des Landratsamts Konstanz vom
26.10.2020 zur Sperrstunde, zum Abgabeverbot von alkoholischen Getränken, zur
Maskenpflicht sowie zu Messen und Kongressen
// Häufig und gründlich Hände waschen
// Hände schütteln vermeiden
// In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
// Abstand halten
// Bitte halten Sie sich an die gesetzlichen Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, um Ihre Mitmenschen zu schützen
// Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
// Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen
DE-RP-TR-SE004
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gilt ab 1. Dezember
13:47
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Landkreis/Stadt: Kreisfreie Stadt Trier
Die Stadt Trier informiert: Ab dem 1. Dezember gilt die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Sie gilt bis einschließlich 20. Dezember 2020 und setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. November um.
Jeder wird demnach angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere und längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.
Treffen, die in privaten Räumen stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands beschränkt werden. Die Gruppengröße ist dabei auf maximal fünf Personen beschränkt. Kindes bis 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
Die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung erweitert auch die Maskenpflicht. Eine-Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht gilt jetzt auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, auch an Orten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Das heißt, das ab 1. Dezember 2020 die Maskenpflicht auch gilt bei:
- Wartesituationen vor Einzelhandelsgeschäften
- im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor Geschäften
- in Kantinen und Mensen (außer am Platz)
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Für den Handel gelten neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einem Geschäft mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.
Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember 2020 geschlossen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, der Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.
Weitere Einzelheiten zu diesen von Bund und Land beschlossenen Maßnahmen und den genauen Wortlaut der Verordnung finden sie unter www.corona.rlp.de
Für weitere Bestimmungen und aktuelle Änderungen verfolgen Sie bitte die Berichterstattung in den lokalen und regionalen Medien und informieren Sie sich auf den offiziellen Internetseiten des Bundes, des Landes und der Stadt Trier. Es gelten die Bestimmungen, wie sie im Text der Verordnung zu finden sind.
Jeder wird demnach angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere und längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten.
Treffen, die in privaten Räumen stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands beschränkt werden. Die Gruppengröße ist dabei auf maximal fünf Personen beschränkt. Kindes bis 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
Die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung erweitert auch die Maskenpflicht. Eine-Mund-Nasen-Bedeckung sollte überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann. Die Maskenpflicht gilt jetzt auch in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss darüber hinaus an allen Orten mit Publikumsverkehr getragen werden, auch an Orten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Das heißt, das ab 1. Dezember 2020 die Maskenpflicht auch gilt bei:
- Wartesituationen vor Einzelhandelsgeschäften
- im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor Geschäften
- in Kantinen und Mensen (außer am Platz)
- in allen Arbeits- und Betriebsstätten (außer am Platz), soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Für den Handel gelten neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einem Geschäft mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 Quadratmeter übersteigt, höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf.
Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember 2020 geschlossen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, der Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.
Weitere Einzelheiten zu diesen von Bund und Land beschlossenen Maßnahmen und den genauen Wortlaut der Verordnung finden sie unter www.corona.rlp.de
Für weitere Bestimmungen und aktuelle Änderungen verfolgen Sie bitte die Berichterstattung in den lokalen und regionalen Medien und informieren Sie sich auf den offiziellen Internetseiten des Bundes, des Landes und der Stadt Trier. Es gelten die Bestimmungen, wie sie im Text der Verordnung zu finden sind.
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
- Tragen Sie in und vor Geschäften und in Bussen und Bahnen oder dort, wo sie keinen Mindestabstand halten können, eine Mund-Nasenbedeckung und beachten Sie Abstands- und Hygienemaßmahmen.
- Beachten Sie wichtige Hygieneregeln wie regelmäßiges und gründliches Händewaschen. und regelmäßige Desinfektion. Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Vermeiden Sie unnötigen Körperkontakt mit anderen Personen wie Händeschütteln und Umarmungen.
- Helfen Sie älteren und hilfsbedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Kaufen Sie zum Beispiel für diese ein und rufen Sie regelmäßig bei ihnen an.
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände.
Vermeiden Sie Körperkontakt mit anderen Personen wie Begrüßungsküsse und Händeschütteln.
Vermeiden Sie Aktivitäten in der Gruppe wie Teamsportarten.
Informieren Sie Ihre Nachbarn.
Wählen Sie nur in Notfällen den Notruf 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr).
Wir informieren Sie, wenn die Gefahr vorüber ist.
- Tragen Sie in und vor Geschäften und in Bussen und Bahnen oder dort, wo sie keinen Mindestabstand halten können, eine Mund-Nasenbedeckung und beachten Sie Abstands- und Hygienemaßmahmen.
- Beachten Sie wichtige Hygieneregeln wie regelmäßiges und gründliches Händewaschen. und regelmäßige Desinfektion. Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Vermeiden Sie unnötigen Körperkontakt mit anderen Personen wie Händeschütteln und Umarmungen.
- Helfen Sie älteren und hilfsbedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Kaufen Sie zum Beispiel für diese ein und rufen Sie regelmäßig bei ihnen an.
30.11.2020
1 Meldungen
DE-SN-DD-SE011
1 Meldungen
Gefahreninformation
1 Meldungen
Neue Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus
23:49
Schweregrad:
Minor
Dringlichkeit:
Immediate
Betroffene Gebiete:
Bundesland: Freistaat Sachsen
Das Kabinett hat die Corona-Schutz-Verordnung geändert. Die neue Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen:
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In den Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreise bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkung erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tag lang überschritten wird, sind auf maximal auf 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Dezember 2020 bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Nach Beseitigung der Gefahr ist immer eine Entwarnung erforderlich!
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In den Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
- ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
- die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechlichen Gründen geboten ist.
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreise bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkung erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tag lang überschritten wird, sind auf maximal auf 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Weitere Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. Dezember 2020 bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Nach Beseitigung der Gefahr ist immer eine Entwarnung erforderlich!
Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Den Verordnungstext sowie die weiteren Allgemeinverfügungen, Anordnungen und Regelungen finden Sie im Internet unter coronavirus.sachsen.de.
Bitte verfolgen Sie die Informationen des Freistaates und der Behörden vor Ort beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.
Seite 874 von 875 (21871 Einträge gesamt)
Lädt...
Aktualisiere Warnungen...